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No Comments Was leistet die Kaskoversicherung für Dienstreisen?
Allein schon aus Kostengründen ist es heute immer öfter üblich, dass Mitarbeiter eines Unternehmens ihr privates Fahrzeug auch für dienstliche Wege benutzt. Es spricht ja von der Sache her auch nichts dagegen, dass man beispielsweise einen Urlaub am Bodensee dazu nutzt, um gleich auch den Kunden in Wasserburg, in Lindau oder in Wangen einen Besuch abzustatten. Das spart Treibstoff und schont auch gleichzeitig die Umwelt, wenn zusätzliche Anfahrten beispielsweise aus Berlin oder Rostock vermieden werden können.
Doch aus dieser Mischnutzung der Fahrzeuge ergeben sich einige interessante steuerliche und rechtliche Fragen. Sie beginnen bereits bei der Versicherung. Steht das Auto auf einem der sechs großen Parkplätze vor der Brücke zur Lindauer Altstadt und man ist gerade zu einer dienstlichen Besprechung, dann müsste der Arbeitgeber für dort entstandene Schäden aufkommen. Das trifft bei der Einwirkung höherer Gewalt genauso zu wie bei einem Diebstahl oder einer Beschädigung durch Vandalismus. Ansprüche gegenüber den Verursachern bleiben davon unberührt. Sie müssen vom Besitzer des Fahrzeugs geltend gemacht oder können an die regulierenden Versicherungen abgetreten werden.
Wer sich für einen solchen Fall absichern möchte, der sollte als Unternehmer für die Fahrzeuge seiner Mitarbeiter für einen Schutz
mit Dienstkasko sorgen. De faco entsteht dadurch eine Doppelversicherung für das Fahrzeug, aber das ist in der Praxis notwendig, weil der Schutz der Dienstreisekasko mit dem Ende der beruflichen Nutzung ebenfalls endet.
Kommt es während einer dienstlichen Fahrt zu einer Beschädigung des Fahrzeugs, dann braucht man sich keine Hoffnungen zu machen, dass man ihn bei beiden Versicherungen geltend machen kann. In dem Fall greift nur die Dienstreisekasko, während bei Schäden während privater Fahrten auch nur die private Kasko-Versicherung in Anspruch genommen werden kann.
Eine zweite interessante Frage bei der Mischnutzung von Fahrzeugen sind die Auflagen, die sich in dem Zusammenhang aus der Straßenverkehrszulassung ergeben. Dabei liegt nämlich eine teilweise gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs vor, bei der das Mitführen von zusätzlichem Equipment vorgeschrieben ist. Das wissen heute leider nicht alle Fahrzeughalter, dass sie in dem Fall eine Warnweste und ein Beleuchtungssystem dabei haben müssen, das unabhängig von der Bordelektronik in Betrieb genommen werden kann.